Erlass einer Rechtsverordnung zum § 46 Abs. 4 SGB IX

Die geeinte Fassung zu einer Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung Mecklenburg-Vorpommern (Komplexleistung Frühförderung) wird am 30.12.2024 im Amtsblatt als Rechtsverordnung veröffentlicht. Der Erlass erfolgt nun nach jahrelangem Streiten um die Anwendung der Inhalte zur Landesrahmenvereinbarung zum § 46 SGB IX.

Damit herrscht nun zumindest Klarheit über die Inhalte der Komplexleistung Frühförderung, die aktuell nur von 5 Leistungserbringern in MV angeboten wird.

Wir sehen damit die Versorgungsstruktur im Land nicht als gefährdet, da das Ministerium sich an dieser Stelle verbndlich für den Erhalt der Komplexleistung Frühförderung in Mecklenburg-Vorpommern ausspricht. Im Gegenteil besteht die Hoffnung, dass mehr Frühförderstellen die Leistung umsetzen und wir somit für viele Kinder und deren Familien die Netzstruktur der Interdisziplinarität vorhalten können.

In der Begründung zum Erlass der Rechtsverordnung steht auch, warum die Kalkulation nicht verordnet werden kann. Andererseits wird auch sehr ausführlich Stellung bezogen vor allem in Bezug auf die Bindungswirkung und die Selbstverpflichtung insbesondere der Leistungsträger die bereits unterzeichnet hatten. Das Ministerium empfiehlt die Anwendung aller Bestandteile der Vereinbarung ausdrücklich.

Die Begründung finden Sie hier.

Die Fassung der LRV finden Sie hier.