Frühförderung ins SGB VIII

Mit dem Kinder- und Jugendhilfe Stärkungsgesetz das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist, sollen die Rechte der Kinder und Jugendlichen in Bezug auf ihre Mitbestimmung und Teilhabe massgeblich gestärkt werden.

Im Zusammenhang mit der Zielsetzung einer inclusiven Gesellschaft stehen dabei auch die Fragen der Ausgrenzung durch ein Gesetz für Menschen mit Behinderung zur Diskussion. Hier nun gerade nicht mehr zu unterscheiden zwischen Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf jeglicher Art ist das Ziel des vereinheitlcihten SGB VIII. Die besonderen Bedürfnisse der Kinder müssen jedoch trotzdem berücksichtigung finden und Leistungen sollen erhalten bleiben evtl sogar besser miteinander verzahnt werden.

Für die Frühförderung von besonderer Relevanz sind dabei die zukünftigen

§ 35c,f SGB VIII

§ 27 SGB VIII

hier finden sich die bisherigen § 46 SGB IX (Komplexleistung-Früherkennung und Frühförderung) und § 79 SGB IX (heilpädagogische Leistungen) wieder

Den gesamten Referentenentwurf finden Sie HIER:

Anl. 2-Referentenentwurf IKJHG