Gewaltschutzkonzept in der Frühförderung

 

§ 37a SGB IX Gewaltschutz

(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.
(2) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern  umgesetzt wird.
 
Nachfolgend finden Sie eine Arbeitshilfe die speziell für Frühförderstellen vom Landesjugendhilfeausschuss Westfahlen Lippe entwickelt wurde. Dies Thema hat eine große Bedeutung und  in der sozialen Arbeit ganz besonders. Wie setzten wir uns mit der Thematik auseinander? Kann das auch in unserer Frühförderstellen vorkommen? Was machen wir präventiv? Dabei sollten diese keine theoretischen Fragestellungen sein, sondern diskutiert zu lebendiger Praxis werden.
In der kommenden Mitgliederversammlung wird es um den wichtigen Aspekt der Kindeswohlgefährdung (SGB VIII) gehen.
Das Gewaltschutzkonzept nach SGB IX steht quasi parallel dazu und nimmt weitere Aspekte der Binnenperspekive und der Außenperspektive in den Blick.