Überleitung 2023 für 2024

2023-08-14 Evaluierungs- und Entwicklungskommission LRV MV – Übergangsre.._

 Überleitung-Übergangsvereinbarung:

  • Bei tarifgebundenen Leistungserbringern wird das Personalkostenbudget prospektiv gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX um die Tarifsteigerungen nach dem jeweils gültigen Tarif/AVR pauschal gesteigert. Die für diese Übergangsregelung pauschal zu berücksichtigenden Steigerungswerte für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), den PATT und die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas, der Diakonie Deutschland und  des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern werden bis zum 30. September 2023 veröffentlicht.

tarifgebundene Leistungserbringer können bei der Überleitung für anstehende Stufensteigerungen im Jahr 2024 einen pauschalen 0,5 %-Aufschlag auf das Personalkostenbudget beantragen.

  • Bei tarifungebundenen Leistungserbringern wird das Personalkostenbudget prospektiv gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX grundsätzlich um die Grundlohnsumme gesteigert. Dies gilt nicht, soweit die Grundlohnsummensteigerung höher als 3,4 % sein sollte. In diesem Fall wird das Personalkostenbudget pauschal um 3,4 % gesteigert
  • Das Sachkostenbudget wird pauschal um 4,5 % gesteigert
  • Das Investitionskostenbudget wird wie in den vergangenen Übergangsvereinbarungen nicht gesteigert, sondern fortgeschrieben

Konkretes Vorgehen

  • Die Leistungserbringer erklären bis spätestens 15. September 2023 gegenüber dem für sie zuständigen Leistungsträger, ob sie am pauschalen Überleitungsverfahren teilnehmen wollen. Der zuständige Leistungsträger kann für das jeweilige Leistungsangebot der Teilnahme am Überleitungsverfahren bis zum 30. September 2023 widersprechen. In diesem Fall fordert er gleichzeitig zu Leistungs- und Vergütungsverhandlungen für das Angebot auf. (Achtung: Im Vergleich zu den letzten Jahren gibt es für das Verfahren für tarifgebundene und tarifungebundene Leistungserbringer einen einheitlichen Rückmeldetermin. Zudem ist die Option des Widerspruches seitens der Leistungsträger neu.)
  • Bei Durchführung des Überleitungsverfahrens, wird mit den betroffenen Leistungserbringern eine individuelle Absprache getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt (möglichst bis spätestens 30. November 2023) die Nachweise zur Steigerung der Personalkosten in 2024 einzureichen sind.
  • Soweit eine reguläre Verhandlung gemäß § 5 und § 6 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX bereits begonnen hat bzw. die Möglichkeit nach Veröffentlichung dieser Regelung gewählt wird, haben sich die Vereinbarungsparteien bis zum 30. November 2023 darüber zu verständigen, wie eine Überleitung erfolgen soll, falls die Verhandlung nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 2024 abgeschlossen werden kann.
  • Die so geschlossene Vereinbarung ist bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX gültig, längstens bis zum 31. Dezember 2024.
  • und Vergütungsvereinbarungen auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen und des LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX abzuschließen.