Überleitung-Übergangsvereinbarung:
Bei tarifgebundenen Leistungserbringern
- wird das Personalkostenbudget prospektiv gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX um die Tarifsteigerungen nach dem jeweils gültigen Tarif/AVR pauschal gestei-gert. Die für diese Übergangsregelung pauschal zu berücksichtigenden Steige-rungswerte für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, den PATT und die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas, der Diakonie Deutschland und des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommerns sollen bis zum 30. September 2024 veröffentlicht werden. Soweit ein Tarifabschluss für das Jahr 2025 zum Abschluss der Übergangsregelung noch nicht vorliegt, werden vorerst keine Perso-nalkostensteigerungen berücksichtigt. Sobald ein für 2025 geltender Tarifvertrag vorliegt, setzen sich die Parteien zusammen und bestimmen die zukünftig pau-schal zu berücksichtigenden Steigerungswerte. Diese werden auf Antrag pros-pektiv berücksichtigt.
Ferner können tarifgebundene Leistungserbringer für anstehende Stufenstei-gerungen im Jahr 2025 einen pauschalen 0,5 %-Aufschlag auf das Personalkostenbudget beantragen. Tarifungebunden
Bei tarifungebundenen Leistungserbringern wird das Personalkostenbudget prospektiv gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX grundsätzlich um die Grundlohnsumme gesteigert. Dies gilt nicht, soweit die Grundlohnsummensteigerung höher als 4,2 % sein sollte. In diesem Fall wird das Personalkostenbudget pauschal um 4,2% gesteigert. Wie bereits in der Über-gangsregelung für 2024 klargestellt, ist der in § 6a Absatz 2 Satz 1 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX verwendete Begriff „angepasst“ so auszulegen, dass nur Steigerungen zu einer Veränderung führen und eine etwaige negative Grund-lohnsumme nicht weitergegeben wird.Das Sachkostenbudget wird pauschal um 2,4 % gesteigert.
– Das Investitionskostenbudget wird wie in den vergangenen Übergangsvereinbarungen nicht gesteigert, sondern fortgeschrieben.
2. Für das Verfahren finden folgende Regelungen Anwendung:
– Es gelten nachfolgende Meldefristen:
• Die Leistungserbringer erklären bis spätestens 15. September 2024 gegenüber dem für sie zuständigen Leistungsträger, ob sie am pauschalen Überleitungsver-fahren teilnehmen wollen. Der zuständige Leistungsträger kann für das jeweilige Leistungsangebot der Teilnahme am Überleitungsverfahren bis zum 30. Septem-ber 2024 widersprechen. In diesem Fall fordert er gleichzeitig zu Leistungs- und Vergütungsverhandlungen für das Angebot auf.
• Bei Durchführung des Überleitungsverfahrens, wird mit den betroffenen Leis-tungserbringern eine individuelle Absprache getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt (möglichst bis spätestens 30. November 2024) die Nachweise zur Steigerung der Personalkosten in 2025 einzureichen sind.
– Die so geschlossene Vereinbarung ist bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 LRV M-V nach § 131 Absatz 1 SGB IX gültig, längstens bis zum 31. Dezember 2025.
– Sofern der Leistungserbringer beabsichtigt, das Angebot zum 31. Dezember 2024 einzustellen, muss